Satzung

Hier die aktuelle Satzung der Schützenbruderschaft, rechtsverbindlich ist nur die im Vereinsregister geführte Satzung.

Satzung der St. Hubertus Schützenbruderschaft Scheidingen (PDF)

§ 1 Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen: „ St. Hubertus Schützenbruderschaft Scheidingen e.V.“ Der Verein wurde am 26. Oktober 1905 gegründet, am 15. Februar 1948 als Bruderschaft neu gegründet und anschließend im Vereinsregister des Amtsgerichts Soest eingetragen und hat seinen Sitz in Welver-Scheidingen.

§ 2

Die St. Hubertus Schützenbruderschaft Scheidingen ist eine Vereinigung von christlichen Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbrüderschaften „ Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Hubertus Schützenbruderschaft Scheidingen sich folgende Aufgaben:

Bekenntnis des Glaubens durch                             

  • aktive religiöse Lebensführung,
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  • Werke christlicher Nächstenliebe.

Schutz der Sitte

  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im
  • privaten und öffentlichen Leben,
  • Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
  • Erziehung zu körperlicher und charakterlicher
  • Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

Liebe zur Heimat durch

  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  • tätige Nachbarschafthilfe,
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports.

§ 2 a

Die St. HUBERTUS Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, gemeinnützige, mildtätige und christliche Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, die Tugenden der Freundschaft und Kameradschaft zu fördern, das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit zu stärken, die Liebe zur Heimat und zur Tradition zu erhalten und alle Bevölkerungskreise bei den alljährlich zu begehenden Vereinsfesten in froher Geselligkeit zu vereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können Männern und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendethaben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zu Statut des Bundes zu verpflichten. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Hubertus Schützenbrüderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu
  • Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  • Der Austritt ist schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied aus Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag trotz Zahlungsaufforderung mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

  • Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
  • Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbrüderschaften.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. An den Veranstaltungen hat das Mitglied sich zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.

An den kirchlichen Veranstaltungen der St. Hubertus Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollten sich nach Möglichkeit alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.

§ 6 Jungschützen

Jugendliche vom 14. bis zu vollendeten 17. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen

Deutschen Schützenbrüderschaften zu ordnen sind. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Sie sind nur beratende Mitglieder bei der Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft. Mit Beginn des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8 Organe der St. Hubertus Schützenbruderschaft

Organe der St. Hubertus Schützenbrüderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Brudermeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird von Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Aushang im Schaukasten an der Schützenhalle einzuladen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  1. Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  3. Entgegennahme des Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung der Bruderschaft

Zur Änderung der Satzung der St. Hubertus Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister sowie dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Brudermeister

Stellv. Brudermeister

Geschäftsführer

Stellv. Geschäftsführer

Kassenwart

Stellv. Kassenwart

Adjutanten

Königsoffizieren

Fähnrich und Offizieren

Bannerträger

Hallenwart

Beisitzern                      

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an: Als geistlicher Präses der Priester der Pfarrei St. Maria Welver oder ein von ihm zu benennender Priester, der Schützenoberst, der Schützenmajor, alle weiteren Ehrenvorstandsmitglieder, der Avantgardenkommandeur, der Jungschützenmeister/ die Jungschützenmeisterin, dem Vertreter der U 40, dem Vertreter der U 100  und der im Geschäftsjahr amtierende König. Sofern der Priester der Pfarrei St. Maria Welver es ablehnt das Amt des Präses zu übernehmen oder jemand anderes zu bestellen, kann ein anderer kath. Priester oder eine andere hierfür geeignete Person durch den Brudermeister gebeten werden das Amt auszuüben. 

Der Brudermeister wird für 4 Jahre, der übrige Vorstand für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Avantgardenkommandeurs, des Jungschützenmeisters / der Jungschützenmeisterin, des Vertreters der U 40 und des Vertreters der U 100 erfolgt auf den jeweiligen Zusammenkünften der Gruppierungen.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der stellv. Brudermeister, der Geschäftsführer und der Kassenwart bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern  des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  5. Ausschluss eines Mitgliedes
  6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister sowie dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 14

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der stellv. Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen. Der stellv. Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Der Kassenwart ist für die Finanzangelegenheiten der Schützenbruderschaft verantwortlich.Alle Einnahmen und Ausgaben hat er mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Der stellv. Kassenwart vertritt den Kassenwart im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seine Aufgaben.

 

Der Beitragskassierer ist für die Einziehung des Beitrages verantwortlich.

Die Adjutanten organisieren und leiten die Umzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle ihrer Verhinderung bestimmt der Brudermeister die Vertreter.

Die Königsoffiziere stehen dem Königspaar und dem Hofstaat während des Schützenfestes und bei besonderen Anlässen zur Verfügung.

Der Fähnrich und die Fahnenoffiziere sind für alle Fahnenangelegenheiten verantwortlich.

Der Bannerträger trägt während des Schützenfestumzuges und bei besonderen Anlässen das Ordensbanner.

Dem Hallenwart obliegt die Verwaltung der Schützenhalle und des Schützenplatzes.

Der Avantgardekommandeur leitet die Avantgarde und zeichnet für alle Sachwerte der Avantgarde die Verantwortung.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.

Die übrigen Vorstandsmitglieder können zu allen anstehenden Aufgaben herangezogen werden.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sollen Mitglied der Bruder-schaft sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwartes geben sie den Prüfungsbericht.

§ 16

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 17 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pfarr- und Fronleichnam Prozession der Kirchengemeinde. Sie lässt jährlich anlässlich des Schützenfestes ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder halten. An dem Gottesdienst nimmt die Fahnenabordnung teil.

§ 18 Begräbnisordnung

Die Schützenbruderschaft nimmt am Begräbnis eines Mitgliedes unter Voranführung der Bruderschaftsfahne teil. Als letzter Gruß wird ein Kranz niedergelegt. Alternativ kann auch eine Spende im Sinne des Verstorbenen geleistet werden.

§ 19 Sportschiessen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 20 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunst-wert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 21 Sozial Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist. Ein Mitglied darf aus diesem Grunde auch nicht ausgeschlossen werden.

§ 22 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die für Scheidingen zuständige katholische Pfarrgemeinde

Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden  und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarrei das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.“

§ 23 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern unter-einander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Ent-scheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes des Historischen Deutschen Schützen-bruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mit-glieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 24 Inkrafttreten

Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.